Ab 12.03.2016 müssen Kündigungen und Arbeitsauflösungen im Einvernehmen telematisch mit vom Arbeitsministerium vorgegebenen Formalitäten mitgeteilt werden.
Das Patronat bietet den Dienst auch auf Vormerkung an! Es sind keine persönlichen Passwörter notwendig.
Der Bürger kann dies auch persönlich machen, indem er bei der Rentenanstalt NISF/INPS zunächst den PIN-Code für den telematischen Zugriff beantragt und sich bei „cliclavoro“ des Arbeitsministerium registriert. Erst dann kann über die homepage des Arbeitsministerium die Mitteilung der Kündigung oder Arbeitsauflösung im Einvernehmen an das zuständige Arbeitsamt und dem Arbeitgeber übermittelt werden.
Eltern mit einem Kind unter 3 Jahren genießen einen Kündigungsschutz bis zum 3. Lebensjahr des Kindes und eine Kündigung musste bereits in der Vergangenheit vom zuständigen Arbeitsamt bestätigt werden. Ab Jänner 2016 erklärt der Elternteil in dem für die Bestätigung vorgesehen Formblatt unter anderem auch, dass er weiß, die Elternzeit auch in Stunden beansprucht werden kann und das Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden muss. Diese neuen Regelungen sind im „Jobs act“ enthalten.
Beachten Sie, dass keine arbeitsrechtliche Auskünfte erteilt werden.
Notwendige Unterlagen für die telematische Kündigung:
– gültige Identitätskarte und Steuernummer
– persönliche email-Adresse
– Steuernummer und PEC-Adresse des Arbeitgebers, bei dem man kündigen will
– Angabe letzter Arbeitstag
– letzter Lohnstreifen