Sonstige Leistungen

 

 

Landesfamiliengeld+

 

Ab 1. September 2016 gibt es einen Aufschlag von bis zu 800€ auf das Landesfamiliengeld für Väter, die in der Privatwirtschaft als Lohnabhängige arbeiten und mindestens 2 Monate ununterbrochen Elternzeit in Anspruch genommen haben.

Familien, welche für das Landesfamiliengeld+ ansuchen, müssen die Voraussetzungen für den Zugang zum Landesfamiliengeld erfüllen und bereits das entsprechende Ansuchen gestellt haben. Der finanzielle Beitrag kann für Kinder mit Geburt im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2021 angesucht werden. Ein Besuch von Einrichtungen des Kleinkinderbetreuerdienstes während des beantragten Zeitraums schließt die Berechtigung aus.

Wer kann ansuchen?

  • Väter, die in der Provinz Bozen ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis ausüben (öffentliche Angestellte sind daher ausgeschlossen)
  • die die Elternzeit in den ersten 18 Monaten nach der Geburt des Kindes in Anspruch nehmen und
  • für mindestens 2 volle ununterbrochene Monate die Elternzeit genossen haben.

Wann wird angesucht?

  • innerhalb 90 Tagen ab Beendigung der Elternzeit, für die man den Zusatzbeitrag Landesfamiliengeld+ beantragen will.

 

 

 

Kita-Bonus

 

 

Staatliches Mutterschaftsgeld – Staatsgesetz Nr. 488/1999

 

Für jedes nach dem 01.07.2000 geborene, anvertraute oder adoptierte Kind wird allen Frauen, die in Italien ansässig sind, wird ein Betrag von Euro 1.886,82 ausgezahlt.

Für das Anrecht muß eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

– es muß irgend eine Art von Vorsorgeschutz vorhanden sein; weiters müssen zwischen den 18 und 9 Monaten vor der Geburt des Kindes 3 Versicherungsmonate liegen (die Versicherung der Hausfrauen ist also ausgeschlossen);
– zwischen dem Datum der Beendigung einer Reihe von vorübergehenden Leistungen, die aus Arbeitstätigkeiten von nicht weniger als 3 Monate entstehen, und der Geburt darf kein Zeitraum liegen, der länger als die vorübergehenden Leistungen und jedenfalls nicht länger als 9 Monate ist. Als vorübergehende Leistungen kommen in Frage: Mobilitätsgeld, Arbeitslosengeld mit gewöhnlichen und verminderten Voraussetzungen, Zeiten der Lohnausgleichskasse, Kranken- und Mutterschaftszeiten;
– es erfolgt der Rücktritt aus dem Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft – auch freiwillig – und die Frau hat in den 18 bis 9 Monaten vor der Geburt 3 Versicherungsmonate.

Der Antrag muß innerhalb von 6 Monaten nach Geburt des Kindes beim NISF vorgelegt werden.

 

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