Familienzulage-Arbeitnehmer
Wer hat Anrecht auf das Familiengeld?
Folgende Personen kommen in Frage:
• die Arbeitnehmer/innen, auch bei Krankheit, Mutterschaft, Lohnausgleich, Bezug des Arbeitslosengeldes, vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, Bezug des Mobilitätsgeldes;
• die Werktätigen, wenn sie bei TBC-Erkrankung die Versicherungsleistungen bekommen;
• die Inhaber/innen einer Arbeitnehmerrente oder Pension;
• das Personal des Staates und öffentlicher Körperschaften, im Dienst und mit der Pension.
Rentner/Pensionisten, die eine Tätigkeit in Abhängigkeit Dritter ausüben, können das Familiengeld ausschließlich mit der Rente/Pension bekommen. Witwen und Witwer, die 100 % arbeitsunfähig sind und eine Witwenrente für Arbeitnehmer/innen beziehen, haben das Anrecht, für sich selbst mit der eigenen Rente das Familiengeld zu bekommen.
Bauern und Pächter können nicht Familiengeld bekommen, sondern ausschließlich die Familienzulagen, die besonderen Bestimmungen unterworfen sind. Handwerker und Kaufleute, soweit die Bezieher einer Rente sind, können mit der Rente auch nur die Familienzulagen bekommen, soweit die vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Arbeitnehmer/innen, die teilzeitbeschäftigt sind, bekommen das Familiengeld für die volle Arbeitswoche, wenn pro Woche nicht weniger als 24 Arbeitsstunden gemacht werden. Werden 24 Arbeitsstunden pro Woche nicht erreicht, wird das Familiengeld ausschließlich für die Arbeitstage gegeben. Ist jemand bei mehreren Arbeitgebern teilzeitbeschäftigt, werden die Wochenstunden für das Anrecht auf Familiengeld zusammengezählt. Das Familiengeld kommt aber trotzdem nur durch einen einzigen Arbeitgeber zur Auszahlung, der sich von den anderen Arbeitgebern die Anzahl der Wochenstunden bestätigen lässt.
Familiengemeinschaft
Um zu sehen, welcher Betrag an Familiengeld zusteht, muss zunächst erhoben werden, aus welchen Personen zusammen mit dem Antragsteller/in sich die Familiengemeinschaft zusammensetzt. Folgende Personen bilden die Familiengemeinschaft:
• der/die Antragsteller/in,
• die Ehefrau/der Ehemann,
• die Kinder und die diesen Gleichgestellten, bis zu 18 Jahre (letztere sind Adoptivkinder und vom Gericht anerkannte Kinder, uneheliche Kinder, die gesetzlich anerkannt oder durch das Gericht erklärt werden, Kinder, die aus einer früheren Ehe der/des Ehepartners geboren sind; Minderjährige, die von zuständigen Stellen anvertraut worden sind),
• kinderreiche Familien mit mindestens 4 Kindern unter 26 Jahren bekommen das Familiengeld bis 21 Jahre ausbezahlt,
• die Kinder und die diesen Gleichgestellten, die über 18 Jahre alt und arbeitsunfähig sind,
• Geschwister sowie Neffen/Nichten, bis zu 18 Jahre und bei voller Arbeitsunfähigkeit auch über 18 Jahre, unter der Bedingung, dass sie Vollwaise sind und kein Anrecht auf Hinterbliebenenrente erworben haben,
• Enkel bis zu 18 Jahre, die zu Lasten der/des Großmutter/Großvaters sind und mit diesem/dieser in Hausgemeinschaft leben,
• die den Eltern gleichgestellten Personen,
• die Familienmitglieder eines ausländischen Staatsbürgers, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (unter der Voraussetzunge, dass sie in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Staat, der mit Italien eine internationale Konvention abgeschlossen hat, ansässig sind).,
• als Großfamilie anerkannte Familiengemeinschaften
Höhe des Familiengeldes
Für das Ausmaß des Familiengeldes sind folgende drei Faktoren ausschlaggebend:
• die Anzahl der Familienmitglieder
• die Art der Zusammensetzung der Familienmitglieder
• die Höhe des Gesamteinkommens der Familiengemeinschaft
Je höher das Einkommen, umso niedriger ist das Familiengeld. Werden bestimmte Grenzen überschritten, besteht kein Anrecht. Das Arbeitnehmereinkommen muss mindestens 70 % des Gesamteinkommens erreichen, um Anrecht auf Familiengeld zu haben. Jede Rente und Pension, selbst wenn sie erworben wird durch selbstständige Tätigkeit, zählt als Arbeitnehmereinkommen.
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen des Antragstellers/in sowie aus dem Einkommen der Personen, die die Familiengemeinschaft bilden.
Unverheiratete, gerichtlich getrennte oder geschiedene Elternpaare müssen eine um Autorisierung bei der Versicherungsanstalt NSF/INPS einreichen. Dies gilt nicht für öffentliche Angestellte.
Familienzulagen für Bauern, Handwerker und Kaufleute (Handwerker und Kaufleute nur wenn Renteninhaber)
Für folgende Personen können Familienzulagen beantragt werden:
• Ehefrau bzw. Ehemann,
• minderjährige Kinder,
• volljährige Kinder bis einschließlich zum 21. Lebensjahr, wenn sie eine Ober- oder Berufsschule besuchen,
• volljährige Kinder bis einschließlich zum 26. Lebensjahr, wenn sie die Universität besuchen (begrenzt auf die Mindeststudiendauer),
• Kinder, wenn sie arbeitsunfähig sind (unabhängig vom Alter),
• den Kindern gleichgestellten Personen (Schwestern, Brüdern, Neffen/Nichten und Enkeln), deren eigene Eltern nicht den Lebensunterhalt bestreiten können,
• Eltern; für den Vater gilt die Altergrenze von 60 Jahren und für die Mutter von 55 Jahren; bei Invalidität wird von einer Altersbegrenzung abgesehen.
Familienzulagen werden auch zur Rente gewährt. Zur Rente können die Familienzulagen für die Eltern, die Geschwister, Neffen/Nichten und Enkelkinder nicht bezogen werden.
Handwerker und Kaufleute bekommen die Familienzulagen nur zu den Rentenleistungen des NISF/INPS.
Einkommensgrenzen, um für die Familienzulagen zu Lasten betrachtet zu werden
Damit man die Familiezulagen bekomen kann, muss der Antragsteller zum Lebensunterhalt beitragen. Die zu Lasten lebende Person darf ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten.
Eigeneinkommen und Familieneinkommen
Es muss überprüft werden, ob
• das persönliche Einkommen des Familienmitgliedes innerhalb einer bestimmten Grenze liegt,
• das Familieneinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Daraus folgt, ob die Familienzulagen für alle zu Lasten lebenden Personen zustehen oder nur für einen Teil der zu Lasten Lebenden oder für niemanden.
Landesfamiliengeld
Das Landesfamiliengeld ist eine finanzielle Unterstützung bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes oder bis zu dessen möglichen Eintritt in den Kindergarten (höchstens bis zum 43. Lebensmonat). Bei einer Adoption oder Anvertraung beginnt die Anspruchszeit (3 Jahre) ab dem Zeitpunkt der Verordnung der Adoption bzw. der Anvertrauung und höchstens bis zum achtzehnten Lebensjahr des Kindes.
Landeskindergeld
Das Kindergeld ist ein Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten für Familien mit minderjährigen Kinder und volljährigen Kindern mit einer Behinderung. Das Familiengeld wird nur dann ausbezahlt, wenn das Familieneinkommen- und Vermögen laut staatlicher Einkommens- und Vermögenserklärung ISEE die vom Gesetz vorgesehenen Grenzen nicht übersteigt, die Bedingungen für die Ansässigkeit erfüllt werden und der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Einheitliches Kindergeld (Assegno unico e universale per i figli a carico)
Ab 1. März 2022 steht Familien mit zu Lasten lebenden Kindern bis zum 21. Lebensjahr ein einheitliches Kindergeld („assegno unico e universale per i figli a carico“ – AUU) zu. Für arbeitsunfähige Kinder gilt keine Altersgrenze. Für jedes minderjährige Kind stehen mindestens 54 € im Monat zu. Für volljährige Kinder in Ausbildung stehen 27 € im Monat zu. Wenn die staatliche Einkommens- und Vermögenserklärung „ISEE minorenni“ verfasst wird, besteht Anrecht auf eine Erhöhung des monatlichen Betrages.