Pflichtabwesenheit:
– der zuerkannte Zeitraum beginnt zwei Monate vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Geburt und endet drei Monate nach der Geburt des Kindes bzw.
– einen Monat vor und vier Monate nach der Geburt, wenn die Gesundheit der Schwangeren und des Kindes nicht gefährdet wird (ein ärztliches Attest des Gynäkologen, des Betriebsarztes und des mit der Sanitätseinheit konventionierten Facharztes ist notwendig) – sogenannte flexible Mutterschaft
– Der obligatorische Mutterschaftsurlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bis auf den ersten Schwangerschaftsmonat festgesetzt werden.
– Wenn die Arbeitnehmerin ungesunde Arbeiten ausführt und nicht anderen Arbeitsaufgaben zugeteilt werden kann, wird eine Verlängerung der Pflichtabwesenheit bis zu 7 Monaten nach der Geburt gewährt.
Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt in der Höhe von 80 % des durchschnittlichen Tageslohnes. Verschiedene Kollektivverträge sehen eine Intergierung des Lohnes zu 100 % zu Lasten des Arbeitgebers vor.
Notwendige Unterlagen:
- Lohnstreifen des Arbeitgebers
- ärztliche Zeugnis mit errechnetem Geburtstermin, das telematisch an die Versicherungsanstalt NISF/INPS vom Arzt versendet wurde
- weitere ärztliche Zeugnisse wie oben für die flexible Mutterschaft
Elternzeit bzw. fakultative Abwesenheit (sog. congedo parentale):
Das Gesetz Nr. 53/2000 ermöglicht den Eltern die Entscheidung, eine „Arbeitsruhe“ innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes einzulegen. Die fakultative Abwesenheit beträgt 6 bzw. 10 Monate und können max. 6 Monate pro Elternteil beansprucht werden. Beansprucht der Vater mind. 3 Monate, erhöht sich sein individueller Anspruch auf 7 Monate und der Gesamtanspruch beider Eltern auf 11 Monate.
Ist ein Elternteil alleinstehend, wird ihm der gesamte Zeitraum von 10 Monaten zugesprochen.
Beide Elternteile können die fakultative Abwesenheit gleichzeitig in Anspruch nehmen. Der Vater kann ihn auch während des obligatorischen Pflichturlaubs oder während der Stillperioden der Partnerin nehmen.
Das Recht des Vaters auf die fakultative Abwesenheit ist unabhängig vom Bestehen eines analogen Rechts der Mutter, dh., die Mutter muß nicht Arbeitnehmerin sein.
Der Arbeitgeber muß mindestens 5 Tage vor Beginn der fakultativen Abwesenheit – falls der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht – informiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die fakultative Abwesenheit zu gewähren.
Notwendige Unterlagen:
- Lohnstreifen des Arbeitgebers der Mutter und des Vaters
- Steuernummer des Kindes
- Angabe Zeitraum der Elternzeit